Handelsabkommen mit Kanada in aktueller Form verfassungsgemäß

Karlsruhe (Reuters) – Das Freihandelsabkommen Ceta zwischen der Europäischen Union und Kanada ist in seiner seit 2017 geltenden beschränkten Anwendung mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Verfassungsbeschwerden der Linken als unbegründet zurückgewiesen. Weitere Anträge der Partei seien für unzulässig erklärt worden, teilte das Gericht am Dienstag mit. (Az: 2 BvR 1368/16 u.a.)

In dem Beschluss geht es um die bisherige vorläufige Anwendung des Handelsabkommens. Der Zweite Senat lässt allerdings Zweifel erkennen, ob die im endgültigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten – etwa im Gerichtswesen – vom deutschen Grundgesetz gedeckt wäre. Bei der gegenwärtig nur beschränkten Anwendung sei jedoch das Risiko ausgeschlossen, dass die EU ihre Kompetenzen überschreite und Hoheitsrecht übertrage, die nur den Mitgliedsstaaten zustünden. Auch das Demokratieprinzip sei durch die vorläufige Anwendung des Ceta-Abkommens nicht berührt.

Bereits 2016 hatte es am Karlsruher Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen das Handelsabkommen mit Kanada gegeben. Damals hatte der Zweite Senat einer beschränkten Anwendung von Ceta stattgegeben. In mehreren erneuten Verfassungsbeschwerden und einer Organklage hatte die Linke auch die beschränkte Anwendung angegriffen. Die Anträge blieben nun erfolglos.

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