(Technische Wiederholung)
Karlsruhe (Reuters) – Verbraucherschützer, aber auch Konkurrenten dürfen gegen mutmaßliche Datenschutzverstöße klagen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in drei Verfahren und erweiterte damit das Klagerecht.
Im ersten Verfahren ging es um eine Klage des Dachverbands der Verbraucherzentralen der Bundesländer gegen Facebook (heute Meta). Auf der Internetplattform befindet sich ein App-Zentrum. Nutzern der Plattform werden dort kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich gemacht. In der Vergangenheit wurden im App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen Nutzer “Sofort spielen” konnten. Mit Betätigung dieses Buttons war die Speicherung personenbezogener Daten verbunden. Darauf wurde hingewiesen, aber über Umfang, Zweck und Verwendung wurde nach Ansicht der Verbraucherorganisation nicht ausreichend informiert.
Der Verband klagte, wegen unzureichender Informationen sei die Einwilligung in die Datenerfassung unwirksam. Allerdings benannte der Dachverband keine konkret geschädigte Person, und er hatte auch nicht den Auftrag, im Namen einer Person zu klagen. Das hielt Facebook für unzulässig. Gestritten wurde am Ende nur noch über das Klagerecht von Verbänden.
Zweimal ging das Verfahren zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, um Vorfragen zur europäischen Datenschutzgrundverordnung zu klären. Auf dieser Grundlage entschied jetzt der BGH. Das Verbandsklagerecht von Verbraucherschutzorganisationen ist nun etabliert. Es müssen also nicht einzelne Nutzer gegen Datenschutzverstöße vorgehen, und eine Verbraucherschutzorganisation muss auch nicht im Auftrag einer konkreten Person klagen. Es genügt vielmehr, dass die Organisation eine Personengruppe nennen kann, die von den Verstößen betroffen ist.
RECHTSSTREIT ZWISCHEN APOTHEKERN
In zwei weiteren Fällen ging es um einen Rechtsstreit zwischen Apothekern. Die klagenden Apotheker beanstandeten, dass Konkurrenten apothekenpflichtige Medikamente auch über Amazon vertrieben. Dort war aber keine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer zur Speicherung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen. Das war sensibel, weil das bestellte Medikament Rückschlüsse auf die Gesundheit des Nutzers zulässt. Denn Besteller geben ihre Namen und Adressen an. Auch diese Fälle gingen zunächst an den EuGH. Auf dieser Grundlage entschied jetzt der BGH, dass auch private Mitbewerber wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den Datenschutz klagen können. Auch inhaltlich war die Unterlassungsklage der Apotheker erfolgreich.
(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Thomas Seythal)